Die folgenden Punkte sollen einen Komponisten helfen, seinen ersten Filmmusikvertrag zu verfassen. Die wichtigsten Punkte sind in Stichpunkten festgehalten:
- Zwischen welchen zwei Parteien wird der Vertrag geschlossen
- Wie ist der Titel des Films
- Werden ein bis zwei Nacharbeiten zur Filmmusik gewährt, dann vermerken
- Wann wird der Film ausgehändigt und zu wann ist die Musik fertig zu stellen
- Es ist zu regeln, dass der Komponist keine urheberrechtlich bedenkliche Musik oder Musikteile verwendet
- Es ist zu regeln, dass der Komponist unter Umständen das Orchester selbst dirigiert und danach die Produktion übernimmt
- Es ist zu beachten, dass auch eine Komposition wirtschaftliche Belange berücksichtigt
- Der Komponist gibt eine Auflistung der endgültigen Werke an, die an den Film lizenziert werden
- Eine Partitur kann auf Wunsch dem Auftraggeber ausgehändigt werden
- Kosten werden vom Auftraggeber übernommen
- Verträge von Musikern, die der Komponist bei einer Aufnahmesession braucht, werden nur mit dem Komponisten geregelt
- Klärung, wann das Honorar an den Komponisten geht
- Niederschreiben welche Rechte dem Kunden übergeben werden und für welche Dauer
- Dem Vertragspartner kann gewährt werden, dass er für eine Neuverfilmung oder auch eine Wiederverfilmung die Lizenz zu einem günstigeren Preis bekommt
- Klärung der Nutzungsrechte im Einzelnen: Weltaufführungsrecht, Vorführungsrecht, Senderecht, Vervielfältigung, Vermietung, Verbreitung, Verwendung für Trailer und Werbung
- Klammerauswertung
- Klärung ob man in einer Verwertungsgesellschaft oder auch Leistungsschutzrechtgesellschaft ist
- Garantieklauseln
- Vergütung (inkl. Ust.)
- Klären, dass das deutsche Recht gilt
- Nur der schriftliche Vertrag gilt und Nebenabreden schriftlich fixiert werden müssen
- Salvatorische Klausel Anmerkungen auf Basis des Urheberrechts
- Wenn die Musik zu einem Film zwei Jahre lang nicht genutzt wird, fallen alle Rechte wieder an den Komponisten zurück
- Der Komponist hat ein Anrecht, wie auch der Regisseur und der Produzent im Vor- und/oder Nachspann genannt zu werden. Kommt man dem nicht nach, kann es unter Umständen zu einem Verbot der Sendung des Filmes kommen.